Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen by Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk

By Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk (auth.)
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Gerade weil der Planer nicht lediglich die Erbringung der Planungsleistung aIs solche schuldet, sondern eine Planung durchzuftihren hat, die die mangelfreie Erstellung eines Bauwerks oder eines Einzelgewerks errnoglichen soll, ist der nur planende Ingenieur auch fUr Bauwerksmangel haftbar zu machen, die sich nach Ausfuhrung der Bauleistungen aufgrund der von ibm gelieferten Plane einstellen. Schon aus diesem Grunde ist aIs Gerichtsstand des Erftillungsortes gemaB § 29 Abs. 1 ZPO dasjenige Gericht zustandig, in dessen Bezirk das Bauwerk oder das einzelne Bauteil errichtet werden soll.
FuBn. 3) hat das OLG Dusseldorf festgestellt, daB es zu den Pflichten des Bauherrn gegenuber dem Architekten gehort, ihm eine einwandfreie Statik zur VerfUgung zu stellen, wenn die Erstellung eines Bauwerks eine spezifische Statikerleistung erfordert. In diesem Rahmen hat dann der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Wird der Ingenieur im eigenen Namen und flir eigene Rechnung des Architekten beauftragt, so besteht eine vertragliche Bindung zwischen Bauherrn und Ingenieur nicht, mit der Folge, daB der Architekt flir die Leistungen des Ingenieurs einzustehen hat (§ 278 BGB) (4).
Die GO! wurde mit Preisverordnung (VO Pr NT. 1965 aufgehoben. Dennoch konnen die Regelungen der GO! zur Vertragsgrundlage des Ingenieurvertrages gemacht werden (2). Dabei ist zu beachten, d~ die "Vertragsbestimmungen der Ingenieure", die Bestandteil der GO! waren, nur durch besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien wirksam werden konnen, also nicht Bestandteil der GO! sind_ Achtung: § 18 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GO! 4_1956 widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1973 (3) ist die Klausel dahingehend auszulegen, d~, wenn der Ingenieur aus einem Grunde kiindigt, den der Bauherr zu vertreten hat, der Ingenieur den Anspruch auf die vertragliche Vergiitung behilt, sich jedoch anrechnen lassen mu~, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boswillig unterla~t.